Zugangswege

Gesetzliche Vorraussetzungen und behördliche Antragswege
in die ambulante Betreuung des Wohnhaus für Frauen


Die ambulante Betreuung des  Wohnhaus für Frauen bietet auf der Grundlage von unterschiedlichen Gesetzesparagraphen Frauen im Alter ab 18 (bis 27) Jahren (im Einzelfall auch bis 35 Jahre) pädagogische Unterstützung und Begleitung im eigenen Wohnraum an.

Die Kosten für eine solche ambulante Hilfe werden von staatlichen Fachstellen genehmigt und finanziert.

Das bedeutet, dass vor Betreuungsbeginn die Notwendigkeit und der zeitliche Stundenumfang geprüft und die Kostenübernahme geklärt werden muss.

Hierzu ist es notwendig einen schriftlichen oder mündlichen Antrag zu stellen.

Zuständig für die Antragsannahme und die Entscheidung ist der behördliche Bezirk in dem die Frau wohnt bzw. gemeldet ist.





Frauen im Alter von 18 - 21 Jahren

beantragen bei den jeweiligen sozialen Diensten in den Jugendämtern schriftlich oder mündlich Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII.

Gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme das Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), (bekannt unter dem Begriff KJHG: Kinder- und Jugendhilfegesetz).


Es werden also die Vorraussetzungen für folgende Paragrafen geprüft:

§ 41 SGBVIII: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

§ 30 SGBVIII: ambulante Hilfe

§ 35 a SGBVIII: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (hierzu muss ein fachärztlichesGutachten eingeholt werden)


In Hamburg
sind
die Allgemeinen sozialen Dienste (ASD) des aktuellen Wohnortes zuständig. Diese sind in der Regel angegliedert an die Bezirksämter.


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Frauen ab 21 Jahren

wenden sich an das für ihren Wohnort zuständige Sozialamt und stellen hier einen Antrag auf PPM (personenbezogene Hilfe für psychisch kranke Menschen ) nach §§ 53.
Hier können auch übergeordnete Sozialämter zuständig sein (diese heißen z.B. Kreissozialamt oder Landessozialamt)


Für Frauen ab 21 Jahren bildet das Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) und folgende Paragrafen die Grundlage der Bewilligung:

§ 53 SGB XII: Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (ärztliches Gutachten erforderlich)

§ 54 SGB XII: Leistungen der Eingliederungshilfe


In Hamburg sind die örtlichen Sozialämter und die sozialpsychiatrischen Dienste des Wohnortes für die Antragsannahme zuständig.
Die Hilfeplanung und Befürwortung der Maßnahme übernimmt ab Juni 2009 das Fachamt Eingliederungshilfe.


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