Zugangswege

Gesetzliche Vorraussetzungen und behördliche Antragswege
in das Wohnhaus für Frauen


Das Wohnhaus für Frauen bietet auf der Grundlage von unterschiedlichen Gesetzesparagraphen Frauen im Alter von 18 – 27 Jahren (im Einzelfall auch bis 35 Jahre) Wohnplätze mit pädagogischer Unterstützung und Begleitung an.

Die Wohn- und Betreuungsplätze werden von staatlichen Fachstellen genehmigt und finanziert.

Das bedeutet, dass vor dem Einzug die fachliche Notwendigkeit einer solchen Maßnahme geprüft und die Kostenübernahme geklärt werden muss.

Hierzu ist es notwendig, einen schriftlichen oder mündlichen Antrag zu stellen.

Zuständig für die Antragsannahme und die Entscheidung ist der behördliche Bezirk, in dem die Frau wohnt bzw. gemeldet ist.




Frauen im Alter von 18 - 21 Jahren

beantragen bei den jeweiligen sozialen Diensten in den Jugendämtern schriftlich oder mündlich Hilfe für junge Volljährige nach §41 SGB VIII.

Die gesetzliche Grundlage für die Bewilligung der Maßnahme ist das Sozialgesetzbuch (SGB), Achtes Buch (VIII), (bekannt unter dem Begriff KJHG: Kinder- und Jugendhilfegesetz).


Es werden also die Vorraussetzungen für folgende Paragraphen geprüft:

§ 41 SGBVIII: Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung

§ 34 SGBVIII: Heimerziehung, sonstige betreute Wohnform

§ 35 a SGBVIII: Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (hierzu muss ein fachärztliches Gutachten eingeholt werden)

In Hamburg
sind die Allgemeinen sozialen Dienste (ASD) des aktuellen Wohnortes zuständig. Diese sind in der Regel angegliedert an die Bezirksämter.

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Frauen ab 21 Jahren

wenden sich an das für ihren Wohnort zuständige Sozialamt und stellen hier einen Antrag auf Hilfe nach §§ 53 SGB XII. Hier können auch übergeordnete Sozialämter zuständig sein. Diese heißen z.B. Kreissozialamt oder Landessozialamt.


Das Sozialgesetzbuch (SGB), Zwölftes Buch (XII) und folgende Paragraphen bilden die Grundlage für die Bewilligung:

§ 53 SGB XII: Eingliederungshilfe für seelisch Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen (ärztliches Gutachten erforderlich)

§ 54 SGB XII: Leistungen der Eingliederungshilfe



In Hamburg ist für die Annahme des Erstantrages zur Zeit zuständig:
Fachamt Eingliederungshilfe
Eingangsdienst (W/EH 21)
Maurienstr. 3,
22305 Hamburg
Tel: 42881-9217

Ab Juni 2009 sind in Hamburg die örtlichen Sozialämter für die Antragsannahme zuständig. Die Hilfeplanung und Befürwortung der Maßnahme übernimmt weiterhin das Fachamt Eingliederungshilfe.


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